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BGH, 31.05.1974 - V ZR 14/73 |
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BauGB § 207
Umfang einer zur Vertretung im Enteignungsverfahren bestellten Pflegschaft
Papierfundstellen
- NJW 1974, 1374
- MDR 1974, 920
- DB 1974, 1909
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 30.09.1948 - II ZS 9/48
Auszug aus BGH, 31.05.1974 - V ZR 14/73
Zutreffend betont das Berufungsgericht (unter Hinweis auf OGHZ 1, 198, 203), daß eine Pflegerbestellung klar und eindeutig sein muß.Der Tatrichter verweist dafür zutreffend auf die Entscheidung OGHZ 1, 198, 203. ' Eine Mangelheilung ist schließlich auch nicht dadurch eingetreten, daß das Vormundschaftsgericht einige Monate später, nämlich durch Pflegschaftsanordnung vom 12. September 1967 und Pflegerverpflichtung vom 21. September 1967, den Wirkungskreis des Pflegers ausdrücklich auf die Verwaltung des gesamten Vermögens des Vaters ausgedehnt hat.
- BGH, 15.04.1964 - IV ZR 165/63
Prozeßpflegschaft für geistesschwache Ehefrau
Auszug aus BGH, 31.05.1974 - V ZR 14/73
Während das Landgericht den Kaufvertrag vom 28. April 1967 wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 2 BGB) als nichtig ansah, hat das Oberlandesgericht seine Unwirksamkeit aus fehlender Vertretungsmacht des Pflegers S H a b g e l e l t e t : Es läßt offen, ob die Pflegerbestellung trotz mehrfacher Mängel rechtswlrksam war (Hinweis auf BGHZ 41, 303, 309) Jedenfalls habe sich der Wirkungskreis und damit die Vertretungsmacht des Pflegers für den Vater nicht auf den Abschluß eines Vertrags wie den umstrittenen erstreckt.
- OLG Hamm, 18.03.2016 - 2 WF 170/15
Wirkungskreis des Ergänzungspfleger; Darlehensaufnahme; Umfang der …
Wegen der erforderlichen Klarstellung des Umfangs und des Inhalts der gesetzlichen Vertretungsmacht muss diese klar und eindeutig geregelt sein (vgl. zum Vorstehenden: BGH, NJW 1974, 1374f, bei juris Langtext Rn 11.; BayObLG, RPfleger 1977, 320, bei juris Langext Rn 13; Palandt-Götz, Kommentar zum BGB, 75. Auflage 2016, Einf. - OLG Frankfurt, 08.06.2015 - 20 W 100/15
Grundbuch: Bestimmung des Umfangs einer Pflegschaft
Zutreffend ist vor diesem Hintergrund die Annahme des Grundbuchamts im angefochtenen Beschluss, dass die Erweiterung des Wirkungskreises des Abwesenheitspflegers durch den Beschluss des Vormundschafts- bzw. Betreuungsgerichts vom 08.12.2014, der nun auch die Erklärung des Rangrücktritts umfasst, grundsätzlich keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung des Abwesenheitspflegers entfaltet, falls eine Vertretungsmacht seinerzeit nicht bestand -vgl. auch Soergel/Zimmermann, a.a.O., § 1913 Rz 7 m. w. N.; BGH NJW 1974, 1374, zitiert nach juris; a. A. OLG Tübingen DNotZ 1952, 484); derartiges ist in dem bezeichneten Beschluss vom 08.12.2014 auch nicht ausdrücklich geregelt.Ausgehend davon, dass der Wirkungskreis und damit der Umfang der Pflegschaft und der Vertretungsbefugnis durch das (Betreuungs-)Gericht bestimmt wird, wofür die Bestellung maßgebend ist, müssen die Aufgaben des Pflegers in der Bestellung genau gefasst werden (…Soergel/Zimmermann, a.a.O., § 1913 Rz 7, § 1911 Rz. 13; vgl. auch BGH NJW 1974, 1374).
2 Z 60/86|BayObLG; 09.09.1986; 2 Z 60/86">2 Z 60/86] ; BGH NJW 1974, 1374).
- OLG Schleswig, 04.08.2020 - 15 WF 51/19
Vergütungsfähige Tätigkeiten des für "Aufenthaltsbestimmungsrecht" bestellten …
Während die Vormundschaft die umfassende und grundsätzlich unbeschränkte Fürsorgetätigkeit für den Minderjährigen mit den der elterlichen Sorge entsprechenden Befugnissen und Pflichten ist (vgl. § 1793 Abs. 1, § 1800 BGB), betrifft die Ergänzungspflegschaft die Besorgung nur einer oder mehrerer bestimmter Angelegenheiten für den Minderjährigen, an deren Besorgung die Eltern verhindert sind (§ 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB) und die vom Gericht im Einzelnen bei der Anordnung der Ergänzungspflegschaft, sonst bei der Bestellung festgelegt werden (BGH, Urteil vom 31. Mai 1974 - V ZR 14/73, NJW 1974, 1374;… Palandt/Götz, BGB, 78. Aufl., Einf vor § 1909 Rn. 1;… RGRK-BGB/Dickescheid, 12. Aufl., Vor § 1909 Rn. 8). - OLG Frankfurt, 01.11.2016 - 4 WF 78/16
Vergütung der Umgangspflegerin vor Bestellung
Während die Form der Verpflichtung mittels Handschlages an Eides statt nach § 1789 S. 2 BGB nur eine Ordnungsvorschrift darstellt, hat die Verpflichtung des persönlich anwesenden Ausgewählten durch das Familiengericht selbst konstitutiv wirkenden Charakter (BGH NJW 1974, 1374: keine Verpflichtung durch schlüssiges Verhalten).